Leinenpflicht während der Brut- & Setzzeit

Nicht nur die Pflanzen erwachen im Frühjahr zum Leben, sondern auch unsere Wildtiere sind mit der Jungtieraufzucht beschäftigt.  Umso wichtiger ist es, dass wir die Leinenpflicht während der Brut- & Setzzeit beachten. Denn es kann nicht nur teuer werden, wenn man die Gesetze missachtet, sondern auch gefährlich.

Fakten zu Jagdvorfällen

Unsere Hunde tragen die Gene des Wolfes in sich und das Jagen ist ein Instinkt, den auch der Hund mitbekommen hat. Bei dem einen ist dieser stärker ausgeprägt, bei dem anderen weniger. Fakt ist, dass 2018 insgesamt 523 Rehe, 5 Rothirsche, 7 Gämsen, 5 Wildschweine, 3 Dachse, 3 Feldhasen und 27 Rotfüchse durch Schweizer Haushunde gerissen wurden. Sicher ist es kein Vergleich zum Menschen, dennoch ist es verboten, Hunde wildern zu lassen. Wie viele Vögel und Nager gerissen wurden wird statistisch leider nicht erfasst, doch auch hier ist es naheliegend, dass Hunde eine Rolle spielen, weshalb die Artenvielfalt und Anzahl der am Boden nistenden Vögel in der Schweiz rückläufig ist.

Bodenbrütende Vögel sind besonders gefährdet, weil sie ihre Nester zum Schutz vor Räubern im hohen Gras bauen und oftmals von Hunden gestört oder gar getötet werden. Deshalb ist es besonders wichtig, den Hund nicht nur dem Bauer zuliebe, sondern auch den Tieren, anzuleinen und ihn anzuweisen, auf dem Weg zu bleiben. Auch Rehe legen ihre Rehkitze im hohen Gras am Waldrand nieder und weil die kleinen nicht fliehen können, sind sie der Umgebung schutzlos ausgeliefert.

Gesetze und Verordnungen

Gerade im Frühjahr sind die Tiere nach langen Wintermonaten geschwächt. Hinzu kommen in der Brut- und Setzzeit die Jungtiere, die eine leichte Beute für jagende Hunde darstellen. Auch wenn die Hunde nicht zubeissen, werden die Tiere bei der Hetzjagd enormem Stress ausgesetzt und können einem Herzstillstand erliegen. Ausserdem besteht die Gefahr, dass es während der Jagd zu einem Abort kommt oder die Wildtiere (allenfalls auch der Hund) in einen Elektrozaun oder auf die Strasse laufen. Wird das Wildtier durch einen Hund gebissen, so erleidet es in der Regel einen langsamen und qualvollen Tod.

Das Schweizer Gesetz sieht vor: «Ein Hund muss so aufgezogen, gehalten und ausgebildet werden, dass er einen ausgeglichenen Charakter hat, gut sozialisiert ist und sich gegenüber Menschen und anderen Tieren nicht aggressiv zeigt. Die Tierschutzverordnung verpflichtet Hundehaltende und -ausbildende daher ausdrücklich, alles zu unternehmen, damit die von ihnen betreuten Hunde weder Menschen noch Tiere gefährden.»

Generelle Leinenpflicht in der Schweiz

Gemäss Artikel 4 der Schweizerischen Hundeverordnung gilt in allen Kantonen im öffentlichen Raum von Anfang Mai bis Ende Juni eine generelle Leinenpflicht. Die Behörden legen dabei viel Wert darauf, dass Hunde, die möglicherweise wildern oder jagen, unter ständiger Kontrolle des Hundehalters bleiben und bei Bedarf an die Leine genommen werden.

Jeder der 26 Schweizer Kantone hat jedoch die Möglichkeit, die Gesetze selbst zu bestimmen, ob und wann Hunde an der Leine geführt werden müssen. Das führt dazu, dass die Gesetzeslage angesichts der hohen Mobilität der Hundehalter sehr unübersichtlich ist. Dazu kommt, dass sich der Vollzug der Bestimmungen von Kanton zu Kanton ebenfalls stark unterscheidet. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Regelungen der Kantone, was die Brut- und Setzzeit betrifft:

Vorschriften in der Schweiz in Bezug auf die Hundeleine

Um die Leinenpflicht in der Schweiz kommt man nicht herum, da allerdings die Gesetze auf das Wohl der Wildtiere ausgerichtet sind, spielt die Art und die Länge der Hundeleine keine Rolle. Auch lange Schleppleinen oder Flexileinen sind zulässig, solange der Hundehalter diese in der Hand halten und damit den Hund kontrollieren können. Auf diese Weise kann man dem Hund trotz Leinenpflicht dennoch etwas Bewegungsfreiraum gewähren. Beim Benutzen der Schleppleine oder Flexileine bedenken Sie bitte den gesundheitlichen Aspekt. Befestigen Sie die Leinen niemals an einem Halsband. Nehmen Sie stattdessen ein gutsitzendes Hundegeschirr, um bei einem plötzlichen In-die-Leine-gehen die Halswirbelsäule zu schonen.

Beschäftigen Sie sich mit dem Hund während der Runden und passen Sie Ihr Tempo an den Hund an, um ihm genügend Zeit zum Versäubern zu geben. Legen Sie immer wieder Schnüffelpausen ein, um nachzuschauen, was Ihren Hund brennend interessiert. Auch für Sie ergibt sich damit die Möglichkeit, unsere Pflanzen-, Pilz- und Insektenwelt besser kennenzulernen. Auch kleine Übungen und Spiele können eingebaut werden, um den gemeinsamen Spaziergang oder gemeinsame Wanderung spannender zu gestalten.

Übrigens lohnt es sich, den Hund dabei genau zu beobachten. Streckt er die Nase in die Luft und bildet mit seinem Körper einen sinnbildlichen Markierpfeil, dann zeigt er Ihnen gerade, wo sich ein Wildtier aufhält oder gerade den Weg gekreuzt hat. Loben Sie Ihren Hund, solange er keine Anstalten macht, hinterherzujagen, bleiben Sie ruhig und halten Sie notfalls die Leine gut fest.

Verwarnung, Bussgeld und Abschuss – Was passiert bei Verstössen gegen die Leinenpflicht?

Die Missachtung der gesetzlichen Leinenpflicht stellt in der Schweiz eine strafrechtliche Handlung dar, die mit Bussgeldern geahndet wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Hund wildert oder jagt. Zudem muss der Hundehalter für den Wildschaden aufkommen, sollte der Hund das Wildtier beissen.

Wie mit wildernden Hunden umgegangen wird ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Jeder Kanton entscheidet selbst, ob er Jagdaufsehern, Grenzwächtern oder der Polizei das Schiessen auf wildernde Hunde – unter Umständen sogar ohne Vorwarnung – erlaubt. So können beispielsweise im Kanton Zürich Hunde, die wiederholt beim Wildern erwischt werden, durch einen Jagdpächter oder eine andere berechtigte Person, abgeschossen werden. Voraussetzung ist die schriftliche Abmahnung des Hundehalters vorher. Ähnlich verhält es sich auch in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Freiburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Uri. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Wallis, Waadt und Zug ist nicht mal eine vorgängige Verwarnung nötig. Jedoch ist in einigen dieser Kantone zunächst ein Einfangversuch vorgeschrieben.

Was versteht man unter Wildern?

Bereits wenn das Verhalten des Hundes darauf ausgerichtet ist, Wild aufzuspüren, gilt es als «Wildern» – so Tier im Recht. Dabei reicht es vollkommen, wenn der Hund die Verfolgung des Wildes aufnimmt, ohne es zu stellen oder zu reissen. Denn bereits die Verfolgung kann einen immensen Schaden anrichten. Der Hund darf allerdings erst getötet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten (z.B. Einfangen) ausgeschöpft sind. Zudem muss sich der Jagdschutzberechtigte vergewissern, ob sich der Halter in unmittelbarer Nähe befindet und auf den Hund einwirken kann.

Streng genommen darf der Hundehalter bereits gebüsst werden, wenn der Hund zum Spass den Waldweg verlässt. In den meisten Fällen belassen es die Jagdschutzberechtigte jedoch bei einer Verwarnung. Fällt es jedoch mehrmals auf, dass der Hundehalter gegen die Regelung verstösst, kann er wegen fahrlässiger Tierquälerei unter Umständen angezeigt werden. Das Vergehen kann gemäss eidgenössischem Jagdgesetz mit einer Busse von bis zu CHF 20’000 geahndet werden. Hinzu können unter Umständen auch noch der angerichtete Schaden sowie Gerichtskosten kommen, die ebenfalls vom Hundehalter zu tragen sind. Kommt es zu einem Beissvorfall, so sind die Hundehalter aus tierschutzrechtlicher Sicht verpflichtet, diesen den Jagdbehörden zu melden, damit das Tier gesucht und von seinem Leiden erlöst werden kann. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich unter Umständen ebenfalls strafbar.

Jagdverhalten des Hundes rechtzeitig erkennen

Das Jagen setzt sich aus verschiedenen Handlungsabläufen zusammen. Je früher man das Jagdverhalten beim Hund erkennt, desto eher kann man reagieren und den Hund vom Jagen abhalten. Dabei handelt es sich um ein selbstbelohnendes Verhalten, das sich von Mal zu Mal intensiviert, wenn man nicht rechtzeitig eingreift.

Erkennt man bereits Sequenz 1 oder 2 und kann die Aufmerksamkeit durch positives Belohnen auf sich lenken, kann der Hund einen Teil seines natürlichen Verhaltensrepertoires zeigen, ohne den Wildtieren zu schaden. Möchte man dem Hund mehr geleitete Jagdsequenzen ermöglichen, so könnte man «Suchen und Apportieren» mit dem Hund üben und somit die Bindung und Routine stärken. Im Ernstfall wird dadurch womöglich auch die Chance gesteigert, den Hund bei jeder Jagdsequenz unterbrechen zu können.

Einzelne Jagdsequenzen:

  1. Such- und Orientierungsverhalten: Schnüffeln, Lauschen, Schauen. Jede dieser Handlungen kann die Jagd einleiten. In der Regel lässt sich der Hund in dieser Phase gut ablenken.
  2. Fixieren: Ohren sind nach vorne gerichtet, die Augen starr nach vorne gerichtet, die Muskeln angespannt, der Hund erstarrt. In dieser Phase hat der Hund die Beute in der Regel schon geortet und Ablenkung daher bereits erschwert.
  3. Anpirschen: Der Hund schleicht sich lautlos, hoch angespannt und konzentriert an. Der Abruf ist stark erschwert.
  4. Hetzen: Der Hund macht den Beutesprung oder läuft dem Wild hinterher. Die Umwelt ist für ihn kaum noch wahrnehmbar und der Abruf sehr schwierig.
  5. Packen: Das Ergreifen der Beute mit dem Maul, eventuell sogar mit ganzem Körpereinsatz. Auch hier ist der Abruf sehr schwierig.
  6. Töten: Der Abruf ist schwierig bis unmöglich.
  7. Wegtragen: Die Beute wird an einen sicheren, ruhigen Ort gebracht
  8. Fressen

Manche Elemente dieser Handlungskette werden bei Rassehunden mittels Zucht besonders hervorgehoben oder auch minimiert, z.B. wird bei Stöberhunden das Suchen selektioniert, während bei Hütehunden das Fixieren, Anpirschen und Hetzen im Vordergrund steht.

Quellen:

  • Schweizer Hunde Magazin 3/20, S. 16-19, Autor Anna Hitz
  • Hundeherz.ch
  • Adobe Stock

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