Katze gefunden, Katze zugelaufen? – Was ist zu tun?

Katzen sind neugierige Tiere, die gerne durch ihr Quartier streifen und dabei nicht selten auch fremde Häuser und Wohnungen auskundschaften. Fühlt sich ein Büsi an einem Ort besonders wohl, kann es vorkommen, dass es zum regelmässigen Besucher wird oder sogar Absichten zeigt, sich dort niederzulassen. Unabhängig davon, ob man sich über den vierbeinigen Gast freut oder nicht, sind beim Umgang mit ihm gewisse Rechtspflichten zu beachten.

Katze gefunden – Meldung des Katzenfunds

Haben Sie eine Katze gefunden, die einem Nachbarn gehört und deren Eigentümer bekannt ist, sollte sie diesem bei wiederkehrenden Besuchen oder längerem Fernbleiben selbstverständlich zurückgebracht werden. Kommt das Tier dennoch ständig wieder, ist der Tierhalter zwingend zu benachrichtigen.

Weiss man hingegen nicht, wem das zugelaufene Büsi gehört, sollte von einem Tierarzt überprüft werden, ob es gechippt ist. Immer mehr Katzen sind nämlich mit einem Chip gekennzeichnet, wodurch ihr Halter mittels der individuellen Identifikationsnummer ausfindig gemacht werden kann.

Ist der Eigentümer nicht ermittelbar, muss der Fund bei der kantonalen Meldestelle für Findeltiere angezeigt werden. Die Meldung kann auch bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) erfolgen, die sämtliche Fundanzeigen aufnimmt und dann stellvertretend für den Finder der zuständigen kantonalen Meldestelle weiterleitet. In jedem Fall sollte die Anzeige so rasch wie möglich erfolgen. Wer dies unterlässt und den Fund verschweigt, macht sich allenfalls wegen Nichtanzeigens eines Fundes und zudem auch wegen einer sogenannten unrechtmässigen Aneignung strafbar.

Tote Katze gefunden – Was tun?

Finden Sie auf der Strasse oder am Strassenrand eine tote Katze, sollten Sie das Tier auf jeden Fall von der Fahrbahn nehmen. Informieren Sie die kantonale Meldestelle oder zumindest die Polizei über den Fund.

Artgerechte Unterbringung der zugelaufenen Katze

Neben einer korrekten Fundmeldung hat der Finder auch für eine angemessene, das heisst eine den Vorschriften des Tiereschutzrechts entsprechende Unterbringung und Versorgung der Findelkatze zu sorgen. Dazu gehören nicht nur die Fütterung und Pflege, sondern auch die allenfalls nötige tierärztliche Behandlung des Tieres. Der Finder muss die Katze aber nicht zwingend bei sich aufnehmen, sondern kann ihr auch anderweitig eine geeignete Unterkunft, insbesondere in einem Tierheim, gewähren. Er sollte sich dann jedoch schriftlich bestätigen lassen, dass das Heim die Fundmeldung an seiner Stelle vornimmt.

Eigentumsübergang

Wer eine Katze findet, wird dadurch nicht automatisch zu ihrem Eigentümer. Vielmehr beginnt mit der korrekten Fundmeldung zuerst einmal eine zweimonatige Frist zu laufen. Fordert der ursprüngliche Halter sein Büsi während dieser Zeit zurück, muss der Finder es herausgeben.

Nur wenn der Eigentümer nicht ausfindig gemacht werden kann bzw. wenn dieser das Tier nicht rechtzeitig herausverlangt, geht die Katze schliesslich ins Eigentum des Finders über. Übergibt der Finder die Katze einem Tierheim, beginnt die Zweimonatsfrist für den Eigentumsübergang mit der Abgabe an das Tierheim übrigens noch einmal von Neuem zu laufen. Die Frist, innerhalb der der ursprüngliche Halter sein Tier noch zurückfordern darf, kann hier also maximal vier Monate betragen.

Anspruch auf Unkostenentschädigung

Aus rechtlicher Sicht treffen nicht nur den Finder, sondern auch den Eigentümer eines verloren gegangenen Tieres bestimmte Pflichten. Wird dieser rechtzeitig ermittelt, hat er dem Finder sämtliche Aufwendungen für die artgerechte Unterbringung, Fütterung und Pflege der Katze zu ersetzen. Darüber hinaus ist ein Finderlohn geschuldet, der in der Regel 10% des materiellen Werts des Tieres beträgt. Selbst wenn eine Katze – wie dies oftmals der Fall ist – überhaupt keinen materiellen Wert hat, sollte man dem Finder natürlich eine angemessene Belohnung für sein korrektes Handeln ausrichten. Lässt sich der Eigentümer allerdings nicht eruieren, hat der Finder die angefallenen Unterhalts- und Versorgungskosten selbst zu tragen. Dies darf ihn jedoch nicht davon abhalten, sich verantwortungsvoll um das Findeltier zu kümmern. Kann er nicht selbst für die Kosten aufkommen, besteht allenfalls die Möglichkeit, eine Tierschutzorganisation um finanzielle Unterstützung zu ersuchen.

Anfüttern von Katzen

Im Umgang mit freiheitsliebenden Büsi kann es aber auch zu anderen Problemen kommen. So hört man beispielsweise immer wieder, dass fremde Leute Katzen aus dem Quartier füttern und anlocken. Deren regelmässiges Füttern ist jedoch zu unterlassen. Obwohl weder die Tierschutzgesetzgebung noch das Strafgesetzbuch das Anfüttern ausdrücklich verbieten, kann dieses Verhalten dennoch rechtliche Konsequenzen haben, wenn es systematisch geschieht, sodass ein Tier immer häufiger fernbleibt. Kommt die eigene Katze als Folge der Fremdfütterung schliesslich nur noch sporadisch oder überhaupt nicht mehr nach Hause, bedeutet dies nicht nur einen erheblichen Eingriff in die Gefühlswelt und die Privatsphäre des Katzenhalters, sondern auch in seine Eigentümerstellung und seinen Rechtsanspruch, möglichst viel Zeit mit seinem Tier zu verbringen. Ein entsprechend benachteiligter Halter kann sein Büsi jederzeit vom Nachbarn herausverlangen, falls es aufgrund der Fremdfütterung nicht mehr von alleine nach Hause kommt. Wird eine Katze nicht freiwillig ausgehändigt, kann die Polizei beigezogen oder letztlich ein gerichtlicher Herausgabeanspruch geltend gemacht werden. Mit einer Zivilklage hat der Katzeneigentümer die Möglichkeit, das absichtliche Weglocken beziehungsweise die Fremdfütterung ausserdem richterlich verbieten zu lassen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Aus strafrechtlicher Sicht kommen beim mit dem Anfüttern verbundenen Eingriff in die Eigentumsrechte des Tierhalters die Tatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung in Betracht. Wird eine Katze aufgrund der hohen Quantität oder zu schlechten Qualität des Katzenfutters übergewichtig, krank oder verstirbt sie sogar, wäre zudem der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz erfüllt und der Eigentümer könnte ferner auch einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Wer eine Nachbarskatze anfüttert, muss daher – zumindest theoretisch – mit einer Busse oder sogar mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen.

STIFTUNG FÜR DAS TIER IM RECHT (TIR)

Tiere können nicht selbst für ihre Anliegen einstehen. Sie sind darum auf engagierte Menschen angewiesen, die dies für sie tun. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) macht sich daher seit 1996 in der Schweiz und international für ein starkes und nachhaltiges Tierschutzrecht stark. Damit Tieren der rechtliche Schutz zukommt, den sie verdienen, fokussiert sich TIR vor allem auf juristische Aspekte und setzt sich für tierfreundlichere Gesetze und einen strengen Vollzug für Heim-, Nutz-, Wild-, Sport- und Versuchstiere ein. Mit der umfangreichen publizistischen Tätigkeit und dem breiten Dienstleistungsangebot hat sich TIR als Kompetenzzentrum für Fragen zum Tier in Recht, Ethik und Gesellschaft etabliert.

Quelle:

Katzen Magazin 1/20, zur Verfügung gestellt von Dr. iur. Gieri Bolliger, Geschäftsleiter der Stiftung für das Tier im Recht (TIR), MLaw Isabelle Schnell, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der TIR.

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